Corona-Steuerhilfegesetz: Steuerfreie Corona-Prämie  Anerkennung und Wertschätzung für Beschäftigte in Krisenzeiten 

Kurzarbeit, Homeoffice, Mobiles Arbeiten: 

Die Corona-Pandemie verlangt Unternehmen und Arbeitnehmern viel ab.  Um die außerordentlichen Leistungen der Mitarbeiter zu honorieren, haben sich bereits zahlreiche Unternehmen dazu entschlossen, eine Corona-Prämie auszuzahlen. Das Beste daran:  Das Bundesfinanzministerium hat mit § 3 Nr. 11a EStG dafür gesorgt, dass Prämien in Höhe von bis zu 1.500 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei bei den Arbeitnehmern ankommen dürfen. 

Dies ist allerdings nur bis zum 31.12.2020 möglich! 

Ob im Homeoffice oder an der Corona-Front: Viele Angestellte arbeiten derzeit unter erschwerten Arbeitsbedingungen – teilweise auch an der Grenze ihrer Belastbarkeit.  

Dank § 3 Nr. 11a EStG – welches im Zuge des Corona-Steuerhilfegesetz nachträglich ins Einkommensteuergesetz eingefügt wurde und zu mehr Rechtssicherheit führt – können Arbeitgeber das Engagement ihrer Mitarbeiter mit einer steuerfreien Zuwendung von bis zu 1.500 Euro würdigen. 

Die Bundesregierung möchte mit der Steuer- und Beitragsfreiheit, die bis zum 31.12.2020 gilt, zusätzliche Sonderleistungen an Arbeitnehmer in Form von Einmalzahlungen, Zuschüssen und Sachbezügen fördern. 

Allerdings gelten für die steuerfreie Corona-Prämie gemäß § 3 Nr. 11a EStG folgende Voraussetzungen: 

  • Es muss sich um Zahlungen, Zuschüsse oder Sachbezüge handeln,  
  • die aufgrund der Corona-Krise, 
  • in der Zeit vom 01.03. bis zum 31.12.2020,  
  • zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden, 
  • und 1.500 EUR nicht überschreiten.  

Demnach darf die Corona-Prämie weder aus einer Gehaltsumwandlung noch aus Vereinbarungen über Sonderzahlungen stammen, die bereits vor dem 01.03.2020 ohne Bezug zur Corona-Krise getroffen wurden. 

„100-prozentiger Einsatz soll 100-prozentig belohnt werden!“  

Mitarbeiter sind die wichtigste Ressource eines Unternehmens.  

Durch Anerkennung und Wertschätzung ihrer Leistungen fördern Arbeitgeber nicht nur die Motivation und Bindung, sondern auch ihre Gesundheit und das gesamte Wohlbefinden- insbesondere in Krisenzeiten wie die jetzige. 

Auch der Bundesfinanzminister Olaf Scholz stellt mit seiner Aussage: „100-prozentigen Einsatz in dieser Zeit wollen wir 100-prozentig belohnen“, klar dass der Balkon-Beifall als Dank für die schwere Arbeit nicht ausreicht und dass „das Bundesfinanzministerium nun sicherstellt, dass diese Prämien ohne den Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen bei den Beschäftigten ankommen. 

In erster Linie ist die Corona-Prämie für Arbeitnehmer gedacht, die in der Krisenzeit besonders gefordert werden, wie beispielsweise Pflegekräfte. Da bei der Anwendung des Steuerrechts nicht nach Berufen getrennt werden kann, profitieren letztlich alle Arbeitnehmer, von der Steuerfreiheit. Das gilt unabhängig vom Umfang und Tätigkeitsbereich der Beschäftigung. Demnach ist die Zahlung einer Corona-Prämie für Teilzeitkräfte und Minijobber oder aber für Arbeitnehmer möglich, die über eine Abfindung wegen Verlust ihres Arbeitsplatzes verhandeln.  

Attraktive Benefits stärken die Mitarbeiterbindung- auch in Krisenzeiten! 

Neben Sonderzahlungen kann der Arbeitgeber auch steuerfreie Zuschüsse oder Sachbezüge zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise gewähren. Denkbar wären beispielsweise Ausgleichszahlungen bei Homeoffice für die Kosten des häuslichen Arbeitszimmers, eine Einmalzahlung anstatt einer Gehaltserhöhung für das Jahr 2021, welche üblicherweise mit steuerlichen Pflichten verbunden wären oder aber Sachbezüge wie Gutscheine, das neue iPhone, das höhenverstellbare Schreibtisch oder Laufbandschreibtisch fürs Homeoffice. 

In allen Fällen ist es erforderlich, dass diese steuerfreien Leistungen zwischen Arbeitgeber und Mitarbeitern explizit mit dem Corona-Bezug im Lohnkonto jedes Mitarbeiters eintragen werden. Es muss erkennbar sein, dass es sich um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise handelt. Nur so können Arbeitgeber Diskussionen mit dem Fiskus vermeiden. 

Außerdem steht es den Unternehmen frei, eine höhere Corona-Prämie zu leisten. Erhalten Angestellte mehr als 1.500 Euro, so ist die Differenz steuer- und sozialabgabenpflichtig.